Verband Deutscher Zytologisch Tätiger Assistenten e.V.

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Cytologisch Tätiger Assistenten e. V. “, abgekürzt VDCA.

1.2 Sein Sitz ist Ulm.

1.3 Er ist ein Verein bürgerlichen Rechts im Sinne von § 21 BGB und in das Vereinsregister eingetragen.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

2.1 Der Verein vertritt die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder.

2.2 Er tritt besonders ein für

  1. den Erhalt des Berufsbildes der Zytologie-AssistentInnen,
  2. die Förderung der Fort- und Weiterbildung für zytologisch tätige Assistenten,
  3. die nationale und internationale Kooperation der Aus-, Fort-, und Weiterbildung,
  4. für die Zusammenarbeit mit anderen berufsständigen Vereinigungen, die sein Arbeitsgebiet berühren.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die

  1. eine Ausbildung an einer Schule für Zytologie-Assistenten, Morphologie-Schule oder MTA-L-Schule abgeschlossen hat,
  2. SchülerIn an der Zytologie-Schule oder MTA-L-Schule ist,
  3. ein Zertifikat der DGZ oder der IAC vorlegt.

3.2 Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die nicht die Anforderungen von 3.1 erfüllt, aber bereit ist, die Ziele des Verbandes ideell und materiell zu fördern.

3.3 Dem Aufnahmeantrag ist ein Nachweis über die Erfüllung der Mitgliedschaftskriterien nach 3.1 bzw. eine Erklärung nach 3.2 beizufügen.

3.4 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.5 Jedes Mitglied muss zur Erlangung der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

4.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.2 In Härtefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag auf Antrag herabsetzen oder erlassen.

4.3 Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die unter § 3, 3.1b fallen, ist ermäßigt. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.4 Der Mitgliedsbeitrag muss bis Ende des ersten Vierteljahres des Kalenderjahres beim Kassierer eingegangen sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person nur

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahrs,
  2. durch Ausschluss.

5.2 Der Ausschluss kann mit Zustimmung des Vorstandes beschlossen werden, wenn

  1. ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt,
  2. ein Mitglied die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt.

5.3 Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Dieser kann innerhalb eines Monats dagegen Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und von ihm der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Organe

6.1 Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

6.2 Über jede Tagung und Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen, und jedem Mitglied des Organs innerhalb angemessener Frist zuzusenden ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des Vorstands, unter Angabe der Tagesordnung, mit sechswöchiger Frist einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7.2 Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig. Ausnahme: § 7, 7.6, § 11, 11.1

7.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimmen.

7.4 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen

  1. die Genehmigung der Satzung und Satzungsänderung,
  2. Festlegung der Grundlagen für die Vorstandsarbeit,
  3. Wahl des Vorstands,
  4. Entlastung des Vorstands, Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung, Entscheidung von Anträgen von Mitgliedern,
  6. Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern,
  7. Auflösung des Vereins.

7.5 Anträge sind in schriftlicher Form bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Schriftführer einzureichen.

7.6 Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlosse werden, sofern die Einladung zur Mitgliederversammlung den Tagungsordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthalten hat. Die übrigen Beschlüsse – ausgenommen die Zustimmung zur Auflösung (§ 11) – werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands

8.1 der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. zwei Stellvertretern,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer.

8.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Zu 8.1c und d muss gleich eine Ersatzperson mitgewählt werden. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden rückt automatisch der 1. Vertreter, bei Ausscheiden des 1. Vertreters automatisch der 2. Vertreter an dessen Posten.

8.3 Die Form der Wahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimen und getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, die Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorstand kann Briefwahl zulassen.

8.4 Die Wahrnehmung von mehr als einem Amt ist nicht zulässig.

8.5 Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre und endet einen Monat nach der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.

8.6 Die Amtsperiode für den Schatzmeister beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

8.7 Vorstandsmitglieder sind vor Ablauf Ihrer Amtsperiode mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abwählbar, sofern die Einladung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthält.

§ 9 Stellung des Vorstandes

9.1 Der Vorsitzende vertritt mit einem seiner Stellvertreter oder mit dem Schatzmeister den Verein im Sinne des § 26 BGB.

9.2 Im übrigen führt der Vorsitzende die laufenden Vereinsgeschäfte, sofern nicht durch diese Satzung oder einen Vorstandsbeschluss anders bestimmt wird.

9.3 Der Vorstand ist mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst.

§ 10 Vergütung des Vorstandes und der Mitglieder

10.1 Der Vorstand und die Mitglieder können für alle außerordentlichen Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die ehrenamtliche Vorstandsarbeit bleibt davon unberührt.

10.2 Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Arbeitsgruppen

11.1 Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder für eine befristete Zeit einsetzen.

11.2 Unbefristet tätige Arbeitsgruppen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt.

11.3 Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen berichten dem Vorstand durch Übersendung der Sitzungsprotokolle.

11.4 Über die Arbeit der Arbeitsgruppen wird der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer, zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

12.2 Ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung und unter Beachtung von § 7, 7.2 ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

12.3 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., Paul-Ehrlich-Str. 41, 60596 Frankfurt/Main zu.

   

“Vorstehende Satzung ist am 19. Juni 2015 von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen worden. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.”

   

Heidi Hahn
Heidi Hahn
Vorsitzende

Hiltrud Emondts
Hiltrud Emondts
1. Stellvertretende Vorsitzende


  

Stand: 19. Juni 2015, VR 495